Yachtcharter / Hausbootferien trotz "Corona"-Virus?

Liebe Blu Charter - Kunden

kurz vor Saisonstart in den diesjährigen Charterfrühling/-sommer häufen sich die Rückfragen zahlreicher Kunden, ob und wie eine Charter realisiert, bzw. nochmals umgebucht werden kann. Nach wie vor ist die Verunsicherung nicht zuletzt auch durch die mediale Berichterestattung zur Corona-Krise recht hoch, obgleich wir aus der Erfahrung der letzten beiden Jahre sagen können, dass insbesondere in der Yachtcharter keine, als auch bei Pauschalreisen kaum, bis sehr wenige Infektionszahlen zu verzeichnen waren. Diese Tatsache wird untermauert durch eine jüngst vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Studie.
Dennoch werden durch das RKI auch weiterhin Regionen als Risikogebiete ausgewiesen, für die meist auch eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen wird.

Verbandsanwalt Hans-Eckard von der Mosel hat am 12. März 2021 eine erneute Einschätzung zur aktuellen rechtlichen Lage abgegeben, welcher er am Beispiel einer Charter in Griechenland, Kroatien und/oder Spanien erläutert:

Charterkunden haben in diesen Ländern die Vorschriften für die sog. Risikogebiete (nicht Hochinzidenz-Gebiet, nicht Virusvariaten-Gebiet) zu beachten.
In den meisten Fällen ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests bei Einreise und bei Rückkehr notwendig und es ist je nach Bundesland eine 10- bis 14-tägige Quarantäne einzukalkulieren, wobei viele Bundesländer das „Freitesten“ fünf Tagen nach Rückkehr erlauben.
Die Situation ist jetzt also definitiv eine andere als in 2020 und deshalb auch rechtlich anders zu bewerten. Der Charterkunde, der jetzt eine vertragliche Bindung hat, kann den Chartervertrag wahrnehmen, da es keine Ausreise-/Einreiseverbote gibt. Ein Kunde ist nicht rechtlich oder tatsächlich gehindert, die Charter wahrzunehmen. Juristisch kann also auf die Durchführung des Vertrages bestanden werden – von beiden Seiten. Dem Kunden steht es natürlich immer frei abzusagen; er löst damit jedoch die vertraglich geregelte Storno-Regelungen aus.
Ganz aktuell ist die Region Istrien, und somit der größte Teil der Kroatischen Küste, aufgrund einer Inzidenz von unter 25 aus deutscher Sicht nicht mehr als Risikogebiet eingestuft! Für Rückkehrer aus dieser Region gilt dann keine Quarantänepflicht (jedenfalls bei Flugreise, wahrscheinlich auch bei Non-stop-Durchreise durch Österreich) mehr und daher gibt es zur Zeit absolut kein Argument für einen (kostenfreien) Rücktritt oder ein Verlangen nach Verschiebung.

Was heißt das für Ihre bestehende Buchung für Mai, Juni oder später? Die Antwort lautet: sie ist realisierbar und findet - Stand heute - definitiv statt. Alle Vercharterer haben sich darauf eingestellt, Charterkunden weiterhin größtmöglichen Schutz zu bieten und setzen die Hygienemaßnahmen, welche bereits im vergangenen Jahr eingeführt wurden, konsequent fort. Diese Maßnahmen dienen übrigens nicht nur Ihrer Sicherheit, sondern auch der Sicherheit des eigenen Personals, welches Ihnen wieterhin einen sorgenfreien Charterurlaub ermöglichen will.

Zahlreiche Kunden, deren Buchung in 2019 generiert und pandemiebedingt im ersten Halbjahr 2020 auf die Saison 2021 umgebucht werden mussten, stehen heute erneut vor der Frage, ob sie überhaupt reisen können. Und natürlich verstehen auch wir, dass persönliche Bedenken auftreten, dennoch möchten wir auch an Sie appelieren, Verständnis für die Vercharterer aufzubringen, wenn man einem Umbuchungswunsch aufgrund persönlicher Befindlichkeiten nicht (mehr) nachkommt. Denn schon bei den Umbuchungen aus dem letzten Jahr war es so, dass vor allem die Charterbasen verloren haben. Geleistete Zahlungen sind stehen geblieben und betroffene Kunden können Ihre Reise in diesem Jahr nachholen, während die Schiffe der Anbieter seit dem Datum der Umbuchung für neue Buchungen blockiert sind. Die wirtschaftlichen Schäden aus 2020 sind erheblich. Trotzdem sind alle Firmen diesen Weg mitgegangen. So auch wir! Denn es ist und bleibt für uns eine Selbstverständlichkeit und unser Bestreben, dafür Sorge zu tragen, dass unsere Kunden die schönste Zeit im Jahr zufrieden und entspannt genießen dürfen.

Sie können sich auch in diesem Jahr weiterhin auf uns verlassen: Sollte Ihr Charter-/Reisedatum akut von Einschränkungen betroffen sein, dann werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen!

(Up-Date - Stand 11.04.2021): Heute wurde ganz Kroatien durch das RKI als Hochinzidenzgebiet eingestuft! Ab sofort gelten für Reiserückkehrer nach Deutschland die seitens der Regierung beschlossenen Quarantänebestimmungen.

(Up-Date - Stand 14.04.2021): Die neue Landesverordnung für Schleswig-Holstein lässt die Seglerherzen leider immer noch nicht höher schlagen. Wir dürfen auch im April keine Yachtcharter Gäste hier an den Stützpunkten an der Ostsee begrüßen. Alle Kunden, die eine Charter auf der Ostsee im April gebucht haben, werden wir in den kommenden Tagen kontaktieren um eine Umbuchung Ihrer Charter zu realisieren.
Gute Nachrichten kommen hingegen aus Griechenland! Ab 14. Mai heißt Griechenland Touristen aus EU-Ländern (sowie Serbien und Großbritannien) wieder herzlich willkommen. Als Voraussetzung für die Einreise und einen freien Urlaub im Land gelten entweder der Nachweis einer Impfung oder ein negativer PCR-Test. Die derzeitige Quarantäne-Regelung, die für Touristen nach Einreise 7 Tage gilt, ist ab 14. Mai hinfällig!

(Up-Date - Stand 16.04.2021): Griechenland prescht vor und öffnet seine Grenzen für Touristen früher als erwartet! Bereits am 19. April können EU-Bürger ohne Quarantäneauflagen ins Land einreisen, obgleich der Lockdown und damit auch die Ausgangssperre (22h- 5h) weiterhin bis zum 3. Mai gilt.

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(Up-Date - Stand 19.08.2020)
 
Wer zur Zeit in Regionen reist, für die eine Reisewarnung gilt, braucht
  • einen Corona-Test bei Rückkehr und Quarantäne bis Negativ-Testergebnis vorliegt, oder
  • 14 Tage Quarantäne
Wenn ein Charterkunde sich aus seinem Chartervertrag für solch eine Region lösen will, da er diese neuen Auflagen nicht akzeptieren, oder das erhöhte Risiko nicht eingehen möchte, ist das seine persönliche und einseitige Entscheidung. Daher gelten die normalen Stornoregelungen des Chartervertrages (wie vor Corona). Zwischenzeitlich verhält es sich ja jetzt nicht mehr so, wie im März/April, als uns alle gleichermaßen eine neue Situation überraschte, die keine Partei verschuldet hatte.
 
Ergänzung I:
Wer nach Corona-Ausbruch gebucht hat, ist ein absehbares Risiko eingegangen, dass die Situation sich verschärft bzw. Einreisebeschränkungen entstehen können.
 
Wer bereits vor Corona gebucht hatte, kann jetzt auch nicht nur aufgrund der Reisewarnung zurücktreten (aber er kann stornieren, zu regulären Stornokosten). Die Ansteckungsgefahr und die Reglementierungen sind ja nicht mehr die, die im März/April gegolten haben. Die Vercharterer halten ihre Yachten & Boote ja legal bereit. Keine Auslaufverbote, keine Einreiseverbote.
 
Charterkunden können durch zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Verzicht auf Restaurant im Innenbereich, Abstandsregeln, Masken) das Infektionsrisiko auf dem Level wie zuhause halten.
Tests bzw. Quarantäneauflagen bei Rückkehr sind kein Grund für Rücktritt.
 
Ergänzung II: Ein Arbeitgeber kann Arbeitnehmern nicht den Urlaub im Risikogebiet verbieten, da eine Reisewarnung schließlich kein Reiseverbot ist. So weit darf ein Arbeitgeber nicht in die Rechte des Arbeitnehmers eingreifen. Tut er es doch, dann macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig.

Up-Date 20.08.2020: Mit heutigen Datum wurde seitens des Auswärtigen Amtes eine Reisewarnung für die Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien ausgesprochen! Auch für diese Warnung gelten o.g. rechtliche Einschätzungen!

Up-Date 31.08.2020: Diese Regelung trifft grundsätzlich auf alle Regionen (auch Übersee) zu, für die eine Reisewarnung besteht. Insbesondere dann, wenn die Grenzen geöffnet sind und die Yachten, wie oben geschrieben, zur Charter bereit stehen!

Up-Date 10.09.2020: Akuell gelten Reisewarnungen für Spanien und diverse Regionen Frankreichs, der Türkei und Kroatiens, sowie für Montenegro.

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(Up-Date - Stand: 06.07.2020)

die Yachtcharter- Saison ist gestartet! Die ersten Gäste sind bereits von Ihren Törns zurück und wir können sagen, die Rückmeldungen sind in Summe positiv! Viele Kunden berichten von den schönsten Urlauben überhaupt, da die Buchten und auch die Restaurants in den beliebten Revieren weitestgehend leer sind.

Bei aller Vorfreude auf den Yachtcharter- Urlaub oder die langersehnten Hausbootferien, stellt sich dennoch vielen Chartergästen eine ganz gravierende Frage: Was passiert eigentlich wenn sich die Situation wieder verschärft?
Denn besonders jene Gäste, die ihre frühzeitig gebuchten Yachtcharter oder Hausbootferien noch antreten wollen oder die erst jetzt ihre Urlaubsplanung aufgenommen haben, sind verunsichert und machen sich Gedanken um ihre Buchung.

Zunächst einmal sei gesagt, für EU-Bürger gelten aktuell keine Reiseeinschränkungen innerhalb der EU! Wir dürfen uneingeschränkt reisen, auch in Zeiten von und mit Corona. Das Auswärtige Amt informiert weiterhin sehr zuverlässig über die aktuelle Lage und über die derzeit für viele beliebte Reiseziele geltenden Einreisebestimmungen, wie z.B. die Vorabregistrierung in Kroatien, Griechenland oder Spanien. Auch wir informieren unsere Kunden mit Übersendung der Boarding-Unterlagen über die entsprechenden Bestimmungen, bzw. übermitteln die Verlinkung zu den entsprechenden Webseiten, über die eine Registrierung erfolgen muss.

Um für die Sicherheit aller Chartergäste zu sorgen und um Ihnen trotz der diesjährigen Situation einen gelungenen Charterurlaub ermöglichen zu können, haben alle Partner - egal ob im Mittelmeer, an der Ostsee oder in den Binnenrevieren - strenge Hygienekonzepte entwickelt, an die sich sowohl das Personal als auch Chartergäste halten müssen. So z.B. werden an zahlreiche Stützpunkten die Yachten und Boote UV-gereinigt. Ein Verfahren, dass auch in Operationssälen Anwendung findet. Mund-Nasen-Schutz sowie Handschuhe und die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sind an allen Stützpunkten Pflicht, ebenso müssen Abstandsregel eingehalten werden. Infektionsketten können mittels Crewlisten und Logbuchpflicht nachgewiesen werden und ein Check-In findet grundsätzlich nur mit einer Person des Personals und dem Skipper statt.

Aufgrund der seit Juni für EU-Bürger innerhalb der EU geltenden Bedingungen, werden sowohl Bestands- als Neubuchungen momentan überwiegend zu regulären Konditionen abgewickelt und bestätigt. Zum Teil gilt bei Neubuchung noch die Regelung einer geringeren Anzahlung, es gelten jedoch keine gesonderten Storno- oder Umbuchungsbedingungen mehr - auch nicht für Bestandsbuchungen. Wer aufgrund persönlicher Befindlichkeiten seine Charter nicht antreten will, muss mit Stornogebühren rechnen! Umbuchungen in die Saison 2021 werden darüber hinaus nicht mehr genehmigt! Denn bei Umbuchungen verhält es sich so, dass vor allem die Charterbasen verlieren die sich jetzt besonders sicher aufgestellt haben. Geleistete Zahlungen bleiben stehen und Chartergäste können ihre Törns nachholen, während die Yachten und Boote der Flotten für neue Buchungen blockiert sind. Die wirtschaftlichen Schäden der letzten drei Monate sind imens. Trotzdem sind zur Zeit der Reiseeinschränkungen alle Firmen diesen Weg mitgegangen und sie informieren allgemein darüber, dass im Falle eines erneuten Lockdowns (oder neu auferlegter Reiseeinschränkungen) diese Sonderregelungen dann auch wieder gelten werden (siehe weiter unten stehende Informationen) - jedoch nicht in Zeiten uneingeschränkter Reisemöglichkeiten!

Up-Date Kroatien: die größte Deutsche Tageszeitung titelt heute (6. Juni) über die Zunahme der Fallzahlen in Kroatien um über 200% - an einem einzigen Wochenende. Allerdings vergisst man zu erwähnen, dass die Urlauberregionen an der Küste von dieser Zunahme nicht betroffen sind. Die beliebten Urlaubs- und Charter- Regionen von Istrien bis Dubrovnik weisen zusammen nicht annähernd so viele Infektionszahlen auf, wie der Hotspot in der Region Zagreb.

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(Up-Date - Stand: 26.05.2020)

und plötzlich ging es Schlag auf Schlag...

... wir dürfen wieder auf's Wasser!!!

Bereits seit 16. Mai sind die ersten Charteryachten in Kroatien wieder unterwegs. Alle Kunden berichten von problemlosen Einreise- & Übernahmeprozedere, sowie unkomplozierten Versorgungsmöglichkeiten vor Ort. Auf der Ostsee gehen Gäste in Schleswig-Holstein seit 18. Mai, und in Mecklenburg-Vorpommern seit 25. Mai wieder an Bord von Segelyachten und Motorbooten. Und auch in den Binnenrevieren Brandenburgs und der Mecklenburgische Seenplatten ist man in die Saison gestartet - Hausboote fahren gemütlich über die Flüsse und Seen. An Bord: entspannte und glückliche Skipper mit ihren Crews!

Auch wenn in Deutschland derzeit das Chartern noch ausschließlich mit Personen aus max. 2 Haushalten möglich ist, erwarten wir bereits die nächsten Lockerungen, so dass ALLE Crews bald wieder die schönsten Zeit des Jahres ganz entspannt verbringen können. Bereits gekippt wurde die Quarantäne-Regelung für Rückreisende aus EU-Staaten! Alle Chartergäste die heute schon in Kroatien auf einer Yachtcharter unterwegs sind, können ungehindert und ohne Auflagen nach Hause zurückreisen und nach den langersehnten und sicher ausgiebigen genutzen Segeltagen, ihren "gewohnten" Alltag wieder aufnehmen.

Heute, am 26. Mai 2020, wurden seitens der Regierung bereits die nächsten übergreifenden Lockerungen für Reisende und Chartergäste in Aussicht gestellt. So soll z.B. die weltweite Reisewarung nach dem 14. Juni aufgehoben werden. Insgesamt 31 Länder sind dann gänzlich ohne Einschränkungen wieder erreichbar. Hierzu zählen neben den EU-Staaten auch Großbritannien, Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

Unsere Partnerstützpunkte an der Ostsee, den Binnengewässern und im Mittelmeer haben sich bestens auf Sie vorbereitet. Die Kollegen vor Ort haben strikte Regeln, Hygienemaßnahmen und Sicherheitskonzepte erarbeitet, welche auch zu 100% umgesetzt werden. In den beliebten Revieren haben die Marinas, Restaurants und Bars bereits wieder geöffnet. Gleiches gilt auch für Supermärkte und öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Banken und Apotheken.

Es hält Sie nicht mehr zu Hause? Auch Sie wollen endlich zurück an Bord und Yachtcharter Urlaub oder Hausbootferien machen? Wir sind für Sie da und beraten Sie gerne, damit Ihr Charterurlaub auch in besonderen Zeiten ein Highlight wird!

Wir freuen uns auf Sie!

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(Up-Date - Stand: 30.04.2020)

am 29. April hat Außenminister Heiko Maas die Reisewarnung für Deutsche Staatsbürger bis einschließlich 14. Juni 2020 verlängert. Zeitgleich planen die ersten Mittelmeerländer bereits die Grenzöffnungen für Mitte Mai - auch für Deutsche Touristen.

Da eine Reisewarnung nicht automatisch mit einem Reiseverbot gleichzusetzen ist, garantiert diese Regierungsentscheidung keinesfalls die Durchsetzung der im April geltenden Sonderregelungen für bestehende Buchungen nach dem 3. Mai 2020. Denn sobald ein Reiseland die Einreise für Deutsche Staatsbürger gestattet, liegt keine Einreisebeschränkung mehr vor, bzw. verhindert auch die geltende Reisewarnung keine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland.

Angesichts der Tatsache, dass jedoch mit der Reisewarnung für Deutsche Urlauber auch weiterhin die 14-tägige Quarantäne nach Rückkehr aus dem Reiseland einhergeht, haben wir uns bereits gestern nach Bekanntwerden der Verlängerung mit den Vertragspartnern unserer deutschen Kunden (deren Reisedaten in den Juni fallen) in Verbindung gesetzt. Es gelten auch weiterhin die Kulanzregelungen für die Mittelmeerreviere, so dass alle Buchungen mit Abfahrt bis 13. Juni auf neue Daten umgebucht werden können.
Alle deutschen Blu Charter Kunden, die im Mittelmeer gebucht haben und von dieser Regelung profitieren können, haben wir bereits über den aktuellen Status Ihrer Buchung informiert.

Alle Kunden deren Buchung auf ein Datum nach dem 13. Juni fällt, bzw. Kunden mit anderer Staatsangehörigkeit bitten wir weiterhin um Geduld!
Wir melden uns wie bereits in den vergangenen Fällen unaufgefordert, sobald uns neue Erkenntnisse für Ihre Buchungen vorliegen.

Bitte kontaktieren Sie uns erst wenn Sie konkret durch die Stornierung Ihrer Flüge oder von einer aktuellen Reisebeschränkung betroffen sind.

Für den Fall, dass zukünftige Buchungen weiterhin oder erneut akut von offiziellen Aus- und Einreisebeschränkungen betroffen sind, werden seitens der Vercharterer auch weiterhin Kulanzregelungen gelten. Wie diese dann im Detail aussehen, ist je nach Vercharterer und Revier individuell gelöst. Eine Rückzahlung der Charter wird im Regelfall jedoch nicht erfolgen, allerdings ist durchaus auch eine Verrechnung der Zahlung mit einer zukünftigen Buchung in den meisten Fällen möglich.

Wichtig zu wissen für alle Blu Charter Kunden:
Ihre Charterzahlungen sind weiterhin durch das VDC-Chartersiegel versichert! Auch Neubuchungen, die bis einschließlich 31.12.2020 getätigt werden, sind weiterhin geschützt!

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(Up-Date - Stand: 20.04.2020)

es herrscht leider in allen Charterrevieren immer noch keine allgemeine Klarheit. Die Regierungen fast aller Länder haben bis dato noch keine konkreten Aussagen für die Reisebranche hinsichtlich Reisefreiheit getroffen, weshalb wir Sie weiterhin um Geduld bitten möchten, wenn der von Ihnen gebuchte Charterzeitraum in eine Zeit nach dem 30. April fällt. 

Denn weiterhin gilt: Ein vorzeitiger Rücktritt vom Chartervertrag, ohne pandemiebedingte Anreiseschwierigkeiten, wird zu den regulären und vertraglich vereinbarten Stornobedingungen abgewickelt. Was wiederum mit zum Teil hohen Stornokosten verbunden ist.
Darüber hinaus möchten wir Sie auch nochmals dringend darum bitten, unbedingt Ihre vertraglich vereinbarten Zahlungsziele einzuhalten. Denn solange Ihr Reisedatum nicht betroffen ist, kann auch die Nichteinhaltung der Zahlungsziele zum kostenpflichtigen und teuren Storno seitens des Vercharterers führen!

Bitte kontaktieren Sie uns daher erst wenn Sie konkret durch die Stornierung Ihrer Flüge oder von einer aktuellen Reisebeschränkung betroffen sind.

Für betroffene Buchungen werden seitens der Vercharterer auch weiterhin Kulanzregelungen gelten. Wie diese im Detail aussehen, ist je nach Vercharterer und Revier individuell gelöst. Eine Rückzahlung der Charter wird im Regelfall jedoch nicht erfolgen, allerdings ist durchaus auch eine Verrechnung der Zahlung mit einer zukünftigen Buchung in den meisten Fällen möglich.

Wichtig zu wissen für alle Blu Charter Kunden:
Ihre Charterzahlungen sind weiterhin durch das VDC-Chartersiegel versichert! Auch Neubuchungen, die bis einschließlich 31.12.2020 getätigt werden, sind weiterhin geschützt!

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(Up-Date - Stand: 24.03.2020)

aufgrund der aktuellen Lage, möchten wir uns gerne nochmals mit einem Up-Date zu unserer Kundeninformation vom 13.03.2020 an Sie richten.

Stand heute, gilt derzeit eine amtliche Reisewarnung für alle Reisen bis 30. April 2020. Für alle Buchungen die in diesen Zeitraum hineinfallen, gelten seitens Ihrer Vertragspartner momentan folgende Regelungen:

* die Reservierungen werden überwiegend kostenfrei* auf ein neues Datum umgebucht, bzw.
* erhalten Kunden, je nach Einigung mit dem Vercharterer, eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen, welche bei einer neuen Charter verrechnet werden kann.

Für Kunden, die Ihre Yachtcharter für einen späteren Zeitraum in 2020 gebucht haben, gilt diese Umbuchungs- & Stornoregelung derzeit nicht!

Es steht Ihnen selbstverständlich frei, persönlich die Entscheidung zu treffen von Ihrer Charter zurückzutreten. Wir möchten aber der Höflichkeit halber darauf hinweisen, dass im Falle der Stornierung einer Charter, welche erst nach dem 30.04.2020 angetreten wird, derzeit keine kostenlose Stornierung möglich ist, sondern die Stornobedingungen lt. Chartervertrag gelten.
Wir appellieren daher an unsere Kunden, ihre bestehenden Buchungen unverändert zu lassen! Sollte die Reisewarnung verlängert werden und auf das jeweilige Reisedatum zutreffen, werden auch Sie die Möglichkeit haben, Ihren Urlaub zu einem anderen Datum anzutreten, ohne dass Sie große finanzielle Nachteile erleiden.

Wir möchten Sie auch bitten, unbedingt Ihre Restzahlungsdaten einzuhalten. Sollte die Restzahlung nicht fristgerecht eingehen, hat der Vercharterer nach wie vor das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Chartergebühr einzubehalten.

Bitte seien Sie versichert, dass wir alle bei uns im Haus getätigten Buchungen im Auge haben. Sollte sich die Situation für Ihr Reisedatum ändern und/oder Handlungsbedarf bestehen, werden wir uns umgehend und unaufgefordert bei Ihnen melden.
Gleichzeitig bitten wir aber auch um Information Ihrerseits, sollten gebuchte Flugverbindungen ins jeweilige Charterrevier annulliert werden.

*es fallen keine Umbuchungsgebühren an, jedoch muss im Falle einer teureren Reisezeit die Differenz zum höheren Charterpreis gezahlt werden!

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(Stand: 13.03.2020)

Sie haben mit uns Ihren Charterurlaub für die Saison 2020 geplant!
Mittlerweile ist überall auf der Welt - im Mittelmeer, ebenso wie in den Überseerevieren - das Corona-Virus ausgebrochen und die Schlagzeilen überschlagen sich täglich, fast stündlich. Mögliche Bedenken eine Charter anzutreten, sind angesichts der aktuellen medialen Berichterstattung durchaus verständlich.

Derzeit sind, bis auf eine sehr kleine Anzahl, keine Reisedaten unserer Kunden betroffen. Mit den Skippern besagter Buchungen stehen wir bereits in sehr engen Kontakt und arbeiten an konstruktiven Lösungen, so dass auch diese nicht auf ihren Urlaub auf dem Wasser verzichten müssen.

Sollte sich für Ihr Reisedatum eine Änderung, bzw. Handlungsbedarf für Ihre Yachtcharter ergeben, dann werden wir uns zuverlässig und unaufgefordert bei Ihnen melden!
Wenn Sie persönlich aufgrund der aktuellen Lage für Ihre Charter Klärungsbedarf sehen, dann lassen Sie uns darüber reden! In den vergangenen Jahren haben wir schon mit einigen Krisen (z.B.: Schweinegrippe, Vogelgrippe, etc.) gekämpft, wir werden auch die jetzige meistern können!
Wir sind für sie da - trotz schwieriger Zeiten!
Bleiben Sie gesund!

Stornieren, ja oder nein?
Vorweg: Wir sind keine Rechtsanwälte! Ein rechtliche Einschätzung, gar eine Beratung kann unsererseits nicht erfolgen oder geleistet werden. Diese muss gesondert eingeholt werden, im besten Fall durch einen Fachanwalt für Yachtcharter und/oder Reiserecht.
Nachfolgend bereitsgestellte Infos dienen als Hilfestellung - wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Ist Versicherungsschutz gewährleistet, wenn eine Versicherung abgeschlossen wurde?

Anders als bei Pauschalreisen, gilt für Yachtcharter-Buchungen & Hausbootferien keine grundsätzliche rechtliche Regelung.

Bevor Sie eine Entscheidung treffen, gilt es bitte zwischen den 3 nachfolgenden Fall-Szenarien zu unterscheiden (Quelle: Yacht Pool Versicherungen):  

1. Der Skipper oder Mitreisende sind mit Corona infiziert und können deshalb die versicherte Reise nicht antreten.
Dieser Fall ist selbstverständlich über eine Reiserücktritts-/Charterrücktritts-Versicherung versichert. Die Versicherung kann unbegrenzt lange vor Reisebeginn abgeschlossen werden, solange Skipper und Crew gesund sind. 

2. Der Skipper oder Mitreisende werden auf Grund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne gestellt und können daher die Reise nicht antreten.
Dieser Fall ist über eine Reiserücktritts-/Charterrücktritts-Versicherung nicht versichert, solange der Skipper oder seine Crew-Mitglieder nicht selbst erkrankt sind. In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir klären können welche Möglichkeiten es für Sie als Betroffen seitens Ihres Vercharterers gibt. 

3. Das Segelrevier ist auf Grund des Corona-Virus oder anderen Infektionsgefahren nicht erreichbar, oder es wird von einer Reise abgeraten.
Auch dies ist kein Leistungsfall für eine Reiserücktritts-/Charterrücktritts-Versicherung. Auch in diesem Fall setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir klären können welche Möglichkeiten es für Sie als Betroffen seitens Ihres Vercharterers gibt.  
Wie verhält sich die grundsätzliche Stornosituation, ungeachtet vom Versicherungsschutz?

Um Licht ins Dunkel zu bringen, hat Verbandsanwalt Ekki von der Mosel, folgende Einschätzungen abgegeben (Quelle: VDC e.V.):

(Update: 16.03.2020)

Die gecharterte Yacht liegt in einem ausgewiesenen Quarantänegebiet
Die Corona-Problematik hat inzwischen ein Format von „Höherer Gewalt“ angenommen. Davon spricht man, wenn ein Verschulden einer Partei nicht festgestellt werden kann. Dem Kunden kann die Reise entweder nicht zugemutet werden oder es bestehen Reisebeschränkungen. Andererseits ist es ja nicht die „Schuld“ des Vercharterers, dass die Yacht -rechtlich- nicht zur Verfügung steht; die Yacht ist ja tatsächlich in der Station verfügbar. Damit sind die normalen, bekannten Mechaniken des Mietrechts außer Kraft gesetzt.
Soweit bare-boat-charter (Mietrecht!) betroffen ist, ist die aktuelle Einschätzung nicht einfach. Generell gilt: wenn ein Vertragsverhältnis in eine völlig überraschende, unbeeinflussbare Situation gerät sprechen die Juristen von dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, § 313 BGB. Die Folge ist eine Vertragsanpassung durch die Parteien, also Neu-Verhandlung des Vertrages und seiner Stornoregelungen, notfalls Bestimmung durch das Gericht. Hauptkriterium ist die „Zumutbarkeit“. Dieses weiche Kriterium verlangt von beiden Seiten Kreativität, statt einer Vertragsaufhebung.
Unsere Empfehlung wäre zunächst eine Verschiebung der Reise zu verhandeln, wenn das nicht geht, dann sollte man sich an den Stornoregeln orientieren, die es zu jedem Vertrag gibt. Vercharterer können argumentieren, dass die Regeln für eine kurzfristige Stornierung analog gelten, weil eine Kompensation durch Neu-/Ersatzvermietung für die nächsten Wochen nicht mehr gelingen dürfte.

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(Stand 10.03.2020)
Als einfacher Prüfungsmaßstab ist zu fragen: Liegt die Reise-Störung durch das Corona-Virus im Bereich des Kunden oder des Charteranbieters? Diese Daumenpeilung gilt gleichermaßen für Bareboat-Charter als auch für geführte Touren (mit Skipper) / Kojen- & Kabinencharter / Pauschalreisen.

1. Die gecharterte Yacht liegt in einem ausgewiesenen Quarantänegebiet
In diesem Fall muss der Flottenbetreiber absagen, da er seine Kunden nicht in Gesundheitsgefahren bringen darf. Er kann die Yacht aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen und muss somit die Zahlungen an den Kunden erstatten.
 
2. Der Kunde wohnt in einem augewiesenen Quarantänegebiet und steht unter Hausarrest oder er ist erkrankt
Es besteht kein Stornogrund, somit ist der Charteranbieter / Flottenbetreiber nicht in der Haftung.
Hat der Kunde eine Reiserücktritts-Versicherung, muss anhand der o.g. Fallbeispiele prüfen, ob Versicherungsschutz besteht, bzw. ob Pandemie / Epidemie (Corona) versichert oder ausgeschlossen ist.
 
3. Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in ein Land
Hier muss man fein unterscheiden. Für Italien z.B. gibt es derzeit keine „Warnung“ sondern nur eine Empfehlung. Reisewarnungen spricht das Auswärtige Amt nur dann aus, wenn tatsächlich Gefahr für Leib und Leben besteht (z.B. Kriegsgebiete)
Siehe hierzu auch: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise

Die Rechtslage ist in diesem Fall nicht exakt und allgemein zu beurteilen. Es müssen wirklich außergewöhnliche Umstände vom Kunden geltend gemacht werden, da Sorge um die Gesundheit oder schlicht Angst nicht dafür ausreichen eine Reise zu stornieren. Eine tatsächliche Reisewarnung des Auswärtige Amt wäre als Indiz für außergewöhnliche Umstände zu werten, die einen Storno erlauben. Und: ein Storno muss in diesem Fall aber nicht eine vollständige Erstattung bedeuten. Es sollte dann eine Einigung mit dem Kunden angestrebt werden.